Satzung 1. Freizeithundeverein e.V.

Vereinsregisternummer  VR.60 498

Amstgericht Ludwigshgafen



§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen „1. Freizeithundeverein e.V."

§ 2 Sitz

1. Sitz des Vereins ist 67240 Bobenheim-Roxheim

2. Der Verein wurde am 18.01.2010 gegründet.

3. Der Verein soll beim Amtsgericht Ludwigshafen in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Status des Vereins

1. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Er ist neutral tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zweck.

3. Er kann Mitglied in einem Dachverband werden, sofern dadurch der Vereinszweck gefördert wird.

§ 5 Zweck und Ziele

1. Beratung und Anleitung bezüglich Ausbildungs-Aufzucht- und Haltungsfragen zu Hunden aller Rassen.

2. Förderung der Unfallverhütung im Umgang mit dem Hund.

3. Sportliche Betätigung der Mitglieder gemeinsam mit dem Hund.

4. Förderung der Jugendarbeit und der Belange des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch.

1. Arbeit mit Hunden aller Rassen zur Förderung der Sozialverträglichkeit gegenüber Mensch und Hund.

2. Beratung und Anleitung der Hundeführer in ortgerechtem Umgang, Aufzucht und Haltung des Hundes sowie in der Verhütung von Unfällen

3. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mensch und Hund.

4. Stärkung der Freundschaft und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern ohne Ausgrenzungen.

5. Gleichstellung aller im Verein ausgeübten Hundesportarten.

§ 6 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht zum zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Arbeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zuvor nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck-auch in der Öffentlichkeit-in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 9 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen.

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen vor Ende des Mitgliedjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschuss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Mitgliedsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Ausschluss

1. Ein Ausschluss erfolgt bei

a) Bekannt werden von Tätigkeiten als Hundehändler.

b) Bekannt werden von tierschutzwidrigem Verhalten

c) Bekannt werden von vereinsschädigendem Verhalten

d) Bekannt werden von wissentlich falsch gemachten Angaben bei der Antragstellung zur Aufnahme in den Verein

2. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit.

Vorher ist das betroffene Mitglied zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000.- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

5. Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

e) die Buchführung,

f) die Erstellung des Jahresberichtes,

g) die Vorbereitung und

h) die Einberufung der Mitgliederversammlung

i ) die Unterzeichnung der Protokolle der Mitgliederversammlung

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Zu dem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§41BGB).

2. Das Vereinsvermögen geht an die Tiernothilfe-Frankenthal.

§ 18 Freiwillige Leistungen

Jedes Mitglied muss jährlich 10 Stunden ehrenamtlich dem Verein zur Verfügung stehen. Die Stunden können auch durch finanzielle Aufwendungen abgelöst werden. Die Höhe der Ablöse wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 19 Vermögen und Haftung

1. Alle Gerätschaften und sonstiges Inventar, welches bei Verein vorhanden ist, ebenso das Vereinsheim und die Nebengebäude, sind Eigentum des Vereins, sofern nicht Miet-, Pacht - oder ähnliche Verträge dagegen sprechen.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Ludwigshafen.

1.Vorstand

Bernd Sessinghaus.